Von den Nomaden in Zentralasien weiß man, dass sie Alkohol erzeugen
konnten. Ein kleiner Teil des Weines, der Alkohol, fror bei Frost nicht.
Man kannte eine Methode, mit der man ohne Destillierkolben stärkere Sachen
herstellen konnte. Der Schriftsteller Chang Hua hatte das Wundermittel im
Jahr 290 ausgiebig getestet. Der Chinese beschrieb seine Erkenntnisse mit
folgendem Satz: „Wenn man von ihm trinkt, ist man über Tage betrunken.“
Die Obrigkeit verstand es bereits vor 2000 Jahren an der Alkoholgewinnung
zu verdienen. Kaiser Wang Mang hatte in China das Brauen verstaatlicht und
eine Behörde für Alkoholika installiert. Rezepte und Methoden blieben
geheim. Zur Wahrung des Monopols die Schwarzbrenner waren listig und
zahlreich wurde in China im 5. Jahrhundert die Todesstrafe für privates
Abfüllen eingeführt. Im 6. Jahrhundert begannen die Chinesen Branntwein
herzustellen und konnten 100 Jahre später aus vergorener Getreidemaische
Schnaps erzeugen.
Das Brennrecht
Die Brennrechte in Deutschland gehen bis ins 17./18. Jahrhundert zurück.
Die Brennrechte wurden möglicherweise dort verteilt, wo der Obstbau daheim
war. Damals waren es große Rechte, die Vertrauen vorausgesetzt haben. Das
heutige Brennrecht wurde im Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8.4.1922
landwirtschaftlichen Betrieben zugeteilt. Das eigene, selbstgewonnene Obst
sollte zur Abfindung an das Zollamt gebrannt werden. Der Brenner erhielt
hierfür einen Geldbetrag. Zu dieser Zeit war die Qualität weniger ein
Kriterium. Scharfe, brennende Schnäpse waren das Ergebnis der Quantität.
Später durfte Schnaps verkauft werden, wer keine Qualität erzeugte fand
keinen Absatz.
Das Brennrecht wird vom Vater auf den Sohn, der die Brennerei übernimmt,
übertragen, oder kann nur von einem Brenner, der seine Brennerei entgültig
schließt, erworben werden. Voraussetzung ist, daß der Verkäufer seinen
Betrieb noch bewirtschaftet. Bei Betriebsaufgabe verfällt das Recht. Die
existierenden Rechte werden nicht vermehrt. Voraussetzung für den Erwerb
eines Brennrechtes ist ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein
Obstbaubetrieb mit einem Bestand von etwa 50 ertragsfähigen Obstbäumen.
Die Obstbäume sollen ausreichend Obst für das Brennrecht liefern. Das
Brennrecht erlaubt dem Schnapsbrenner pro Jahr 300 l reinen Alkohol ( rund
750 l Destillat ) zu brennen. Pro Betrieb ist nur ein einziges 300-Liter
Brennrecht möglich.
Schließlich gibt es noch das Stoffbesitzerbrennen, das auf 50 l Alkohol
beschränkt ist. Gartenbesitzer, die über mehrere Obstbäume verfügen,
können als Stoffbesitzer von einem Brenner Branntwein erzeugen lassen.
Brennrechte tragen dazu bei, dass daß die Landschaft, die zahlreichen
Streuobstwiesen, die den Kahlgrund prägen und kleine Brennereien als
Familienbetriebe erhalten bleiben.